- Sie sind Eigentümer eines Ferienhauses bspw. in Florida oder Spanien oder in anderen Ländern?
- Sie erzielen daraus Einkünfte?
- Sie planen den Erwerb mit Vermietungsabsicht einer Auslandsimmobilie?
- Sie planen die Veräußerung Ihrer Auslandsimmobilie?
Falls ja, auch diese Vorgänge haben grundsätzlich Auswirkungen auf Ihre deutsche Steuererklärung.
Grundsätzlich steht nach den gängigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht an den Mieteinkünften zu.
Die Doppelbesteuerung wird in den meisten DBA durch Freistellung unter Progressionsvorbehalt vermieden (Ausnahme z. B. Spanien; hier gilt die Anrechnungsmethode d.h. Abgabe einer Anlage Vermietung in Deutschland). Wir prüfen ob eine Ausnahme vom Progressionsvorbehalt nach nationalen Vorschriften besteht.
Ein Beispiel: Das vermietete Haus in Florida ist somit in den USA in der Steuererklärung zu erfassen und in Deutschland freizustellen, jedoch unter Progressionsvorbehalt.
Wir beraten bei der Berechnung der Progressionseinkünfte und erstellen Ihre Anlage AUS für Ihre deutsche Steuererklärung. Progressionseinkünfte sind nach deutschen Vorschriften zu ermitteln. Wir setzen alle möglichen Werbungskosten ab und nutzen die Abschreibungsmöglichkeiten aus.
Weiterhin prüfen wir eine mögliche Verlustausnutzung im Hinblick auf Verlustverrechnungsvorschriften.
Neben Fragen zur Einkommensteuer, klären wir auch Fragen der Umsatzbesteuerung.
Internationale Kooperationspartner helfen Ihnen bei der Erstellung von Steuererklärungen im Ausland.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!