Deutschland hat mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen (.www.bundesfinanzministerium.de).
Bei einer Vielzahl von Einkunftsquellen weltweit, prüfen wir wo Sie steuerpflichtig sind, welcher Einkunftsart Ihre Einkünfte zuzuordnen sind und ob und in welchem Ausmaß eine Doppelbesteuerung entsteht.
Wir helfen Ihnen diese zu vermeiden!
Unter Anwendung der DBA prüfen wir in welchem Staat Ihre Ansässigkeit liegt und welchem Staat das jeweilig Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Die Doppelbesteuerung kann durch Freistellung der Einkünfte oder Anrechnung vermieden werden.
In Deutschland löst eine Freistellung/Anrechnung verschiedene Erklärungspflichten aus- Anlage AUS, N-AUS, Progressionsvorbehalt. Wir optimieren Ihre Steuer durch Ausschöpfen der Abzugsmöglichkeiten.
Je nach DBA gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der Vermeidung der Doppelbesteuerung mit unterschiedlichen Auswirkungen im Rahmen der Steuererklärung (bspw. bei Vermietungen in Spanien gilt die sog. Anrechnungsmethode mit der Folge in Deutschland eine Anlage Vermietung abgeben zu müssen. Die in Spanien gezahlte Steuer ist anrechenbar).
Wir beraten beispielsweise auch im Bereich des internationalen Mitarbeitereinsatzes und helfen bei der Prüfung der 183-Tage-Regelung oder ob ein wirtschaftlicher Arbeitgeber begründet wird.
Die Beratung erstreckt sich nicht nur auf „normale“ Arbeitnehmer, sondern auch auf die Spezialgruppen: Grenzgänger und Versorgungsempfänger aus dem öffentlichen Dienst.
Bei letzterer Gruppe, konnten wir bei einer Professorin mit Versorgungsbezügen vor kurzem zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer in Deutschland von 40k komplett freistellen und erstatten lassen. Das Besteuerungsrecht lag in diesem Fall in Frankreich. Die Doppelbesteuerung wurde vermieden.
Weiterhin prüfen wir die Risiken von „ungewollten“ Betriebsstätten.
Wir verfügen über ein Netz internationaler Kooperationspartner und können daher grenzenlos beraten.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!